Artikel 2 Begriffsbestimmungen — Ein gestärktes Schengener Informationssystem
Rückverweise
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „Rückkehr“ die Rückkehr im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Richtlinie 2008/115/EG;
2. „Drittstaatsangehöriger“ einen Drittstaatsangehörigen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/115/EG;
3. „Rückkehrentscheidung“ eine die Richtlinie 2008/115/EG achtende behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der der illegale Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird;
4. „Ausschreibung“ eine Ausschreibung im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2018/1861;
5. „Zusatzinformationen“ die Zusatzinformationen im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2018/1861;
6. „Abschiebung“ die Abschiebung im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der Richtlinie 2008/115/EG;
7. „freiwillige Ausreise“ eine freiwillige Ausreise im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Richtlinie 2008/115/EG;
8. „ausschreibender Mitgliedstaat“ einen ausschreibenden Mitgliedstaat im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2018/1861;
9. „erteilender Mitgliedstaat“ einen erteilenden Mitgliedstaat im Sinne des Artikels 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2018/1861;
11. „personenbezogene Daten“ personenbezogene Daten im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679;
12. „CS-SIS“ die technische Unterstützungseinheit des zentralen SIS nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1861;
13. „Aufenthaltstitel“ einen Aufenthaltstitel im Sinne des Artikels 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2016/399;
14. „Visum für den längerfristigen Aufenthalt“ ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt gemäß Artikel 18 Absatz 1 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen;
15. „Treffer“ einen Treffer im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1861;
16. „Gefahr für die öffentliche Gesundheit“ eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit im Sinne des Artikels 2 Nummer 21 der Verordnung (EU) 2016/399;
17. „Außengrenzen“ die Außengrenzen im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/399.
Art. 4 KSchG · KSchG · Konsumentenschutzgesetz
Art. 4 Artikel 4
… I Nr. 60/2026, zu den §§ 5d, 9b bis 9d, 28a und Anlage 1, BGBl. Nr. 140/1979) Mit Artikel 1, 2 und 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung…
Art. 4 VBKG · VBKG · Verbraucherbehördenkooperationsgesetz
Art. 4 Artikel 4
…Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 60/2026, zu Anlage 1 , BGBl. I Nr. 148/2006) Mit Artikel 1, 2 und 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung…