Artikel 12 Konsultation bei einem Treffer zu einem Drittstaatsangehörigen mit einem gültigen Aufenthaltstitel oder einem gültigem Visum für den längerfristigen Aufenthalt — Ein gestärktes Schengener Informationssystem
Rückverweise
Erhält ein Mitgliedstaat einen Treffer, der durch eine Ausschreibung zur Rückkehr ausgelöst wird, die von einem Mitgliedstaat in Bezug auf einen Drittstaatsangehörigen eingegeben worden ist, der Inhaber eines gültigen, von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist, so konsultieren die beteiligten Mitgliedstaaten einander im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen gemäß folgenden Regeln:
a) Der vollziehende Mitgliedstaat unterrichtet den ausschreibenden Mitgliedstaat über die Situation;
b) der ausschreibende Mitgliedstaat leitet das Verfahren nach Artikel 11 ein;
c) der ausschreibende Mitgliedstaat unterrichtet den vollziehenden Mitgliedstaat im Anschluss an die Konsultation über die Ergebnisse.
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