EU-RechtVerordnungenSicherstellung und Einziehung von VermögenswertenKAPITEL II ÜBERMITTLUNG, ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG VON SICHERSTELLUNGSENTSCHEIDUNGENArtikel 9

Artikel 9 Fristen für die Anerkennung und Vollstreckung von Sicherstellungsentscheidungen

In Kraft seit 18. Dezember 2018
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Artikel 9 Fristen für die Anerkennung und Vollstreckung von Sicherstellungsentscheidungen — Sicherstellung und Einziehung von Vermögenswerten | GesetzeFinden.at