Artikel 6 Standardisierte Sicherstellungsbescheinigung — Sicherstellung und Einziehung von Vermögenswerten
Gliederung
KAPITEL II ÜBERMITTLUNG, ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG VON SICHERSTELLUNGSENTSCHEIDUNGEN
Artikel 6 Standardisierte Sicherstellungsbescheinigung
(1) Um eine Sicherstellungsentscheidung zu übermitteln, füllt die Entscheidungsbehörde die in Anhang I enthaltene Sicherstellungsbescheinigung aus, unterzeichnet sie und bestätigt die Genauigkeit und die Richtigkeit ihres Inhalts.
(2) Die Entscheidungsbehörde stellt der Vollstreckungsbehörde eine Übersetzung der Sicherstellungsbescheinigung in eine der Amtssprachen des Vollstreckungsstaats oder in eine von dem Vollstreckungsstaat gemäß Absatz 3 akzeptierte andere Sprache.
(3) Jeder Mitgliedstaat kann jederzeit in einer der Kommission übermittelten Erklärung angeben, dass er Übersetzungen von Sicherstellungsbescheinigungen in eine oder mehrere Amtssprachen der Union, die nicht die Amtssprache oder Amtssprachen des jeweiligen Mitgliedstaats sind, akzeptiert. Die Kommission macht die Erklärungen allen Mitgliedstaaten und dem EJN zugänglich.
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