EU-RechtVerordnungenSicherstellung und Einziehung von VermögenswertenKAPITEL II ÜBERMITTLUNG, ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG VON SICHERSTELLUNGSENTSCHEIDUNGENArtikel 5

Artikel 5Übermittlung einer Sicherstellungsentscheidung an einen oder mehrere Vollstreckungsstaaten

In Kraft seit 18. Dezember 2018
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