Artikel 41 Inkrafttreten — Sicherstellung und Einziehung von Vermögenswerten
Gliederung
KAPITEL V SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 41 Inkrafttreten
Amtsblatt der Europäischen Union
Sie gilt ab dem 19. Dezember 2020.
Artikel 24 gilt jedoch ab dem 18. Dezember 2018.
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