Artikel 40 Übergangsbestimmungen — Sicherstellung und Einziehung von Vermögenswerten
Gliederung
KAPITEL V SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 40 Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung gilt für Sicherstellungs- und Einziehungsbescheinigungen, die ab dem 19. Dezember 2020 übermittelt werden.
(2) Im Fall von Sicherstellungs- und Einziehungsbescheinigungen, die vor dem 19. Dezember 2020 übermittelt werden, sind bis zur endgültigen Vollstreckung der Sicherstellung- oder Einziehungsentscheidung für die durch diese Verordnung gebundenen Mitgliedstaaten weiterhin die Rahmenbeschlüsse 2003/577/JI und 2006/783/JI maßgebend.
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