Artikel 39 Ersetzung — Sicherstellung und Einziehung von Vermögenswerten
Gliederung
KAPITEL V SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 39 Ersetzung
Diese Verordnung ersetzt die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2003/577/JI betreffend die Sicherstellung von Vermögensgegenständen für die durch diese Verordnung gebundenen Mitgliedstaaten mit Wirkung vom 19. Dezember 2020.
Diese Verordnung ersetzt den Rahmenbeschluss 2006/783/JI für die durch diese Verordnung gebundenen Mitgliedstaaten mit Wirkung vom 19. Dezember 2020.
Für die durch diese Verordnung gebundenen Mitgliedstaaten gelten Verweise auf den Rahmenbeschluss 2003/577/JI betreffend die Sicherstellung von Vermögensgegenständen sowie Verweise auf den Rahmenbeschluss 2006/783/JI als Verweise auf diese Verordnung.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden