Artikel 38 Berichterstattung und Überprüfung — Sicherstellung und Einziehung von Vermögenswerten
Gliederung
KAPITEL V SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 38 Berichterstattung und Überprüfung
Bis zum 20. Dezember 2025 und danach alle fünf Jahre erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Anwendung dieser Verordnung Bericht, unter anderem über
a) die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Erklärungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 2 vorzulegen und zurückzuziehen;
b) die Wechselbeziehung zwischen der Achtung der Grundrechte und der gegenseitigen Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen;
c) die Anwendung der Artikel 28, 29 und 30 über die Verwaltung sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstände und die Verfügung darüber, über die Rückgabe von Vermögengegenständen an geschädigte Personen und über deren Entschädigung.
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