Artikel 36 Änderungen der Bescheinigung und des Formblatts — Sicherstellung und Einziehung von Vermögenswerten
Gliederung
KAPITEL V SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 36 Änderungen der Bescheinigung und des Formblatts
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 37 delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Anhang I bzw. II aufgeführten Bescheinigungen zu erlassen. Diese Änderungen stehen im Einklang mit dieser Verordnung und berühren diese nicht.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden