Artikel 34 Erstattung — Sicherstellung und Einziehung von Vermögenswerten
Gliederung
KAPITEL IV ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 34 Erstattung
(1) Haftet der Vollstreckungsstaat nach Maßgabe seines Rechts für Schäden, die einer betroffenen Person aufgrund der Vollstreckung einer ihm nach Artikel 4 übermittelten Sicherstellungsentscheidung beziehungsweise einer ihm nach Artikel 14 übermittelten Einziehungsentscheidung entstanden sind, so erstattet der Entscheidungsstaat dem Vollstreckungsstaat jeglichen an die betroffene Person gezahlten Schadensersatz. Wenn der Entscheidungsstaat dem Vollstreckungsstaat jedoch nachweisen kann, dass der Schaden ganz oder teilweise ausschließlich auf das Verhalten des Vollstreckungsstaats zurückzuführen ist, einigen sich der Entscheidungs- und der Vollstreckungsstaat über den zu erstattenden Betrag.
(2) Absatz 1 lässt die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Schadenersatzansprüche natürlicher oder juristischer Personen unberührt.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden