EU-RechtVerordnungenSicherstellung und Einziehung von VermögenswertenKAPITEL IV ALLGEMEINE BESTIMMUNGENArtikel 33

Artikel 33Rechtsbehelfe im Vollstreckungsstaat gegen die Anerkennung und Vollstreckung einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung

In Kraft seit 18. Dezember 2018
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