Artikel 32 Verpflichtung zur Unterrichtung der betroffenen Personen — Sicherstellung und Einziehung von Vermögenswerten
Gliederung
KAPITEL IV ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 32 Verpflichtung zur Unterrichtung der betroffenen Personen
(1) Unbeschadet des Artikels 11 setzt die Vollstreckungsbehörde nach der Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung oder nach dem Beschluss über die Anerkennung und Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung soweit möglich die ihr bekannten betroffenen Personen gemäß den Verfahren nach ihrem nationalen Recht unverzüglich über diese Vollstreckung und diesen Beschluss in Kenntnis.
(2) Die nach Absatz 1 bereitzustellenden Informationen enthalten Angaben über die Bezeichnung der Entscheidungsbehörde, sowie über die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats bestehenden Rechtsbehelfe. In den Informationen werden auch die Gründe für die Entscheidung zumindest kurz angegeben.
(3) Gegebenenfalls kann die Vollstreckungsbehörde die Entscheidungsbehörde um Unterstützung bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 ersuchen.
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