EU-RechtVerordnungenSicherstellung und Einziehung von VermögenswertenKAPITEL IV ALLGEMEINE BESTIMMUNGENArtikel 30

Artikel 30Verfügung über eingezogene Vermögensgegenstände oder infolge der Veräußerung dieser Vermögensgegenstände erzielte Geldbeträge

In Kraft seit 18. Dezember 2018
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