Artikel 28 Verwaltung sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstände und Verfügung darüber — Sicherstellung und Einziehung von Vermögenswerten
Gliederung
KAPITEL IV ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 28 Verwaltung sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstände und Verfügung darüber
(1) Für die Verwaltung sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstände ist das Recht des Vollstreckungsstaats maßgebend.
(2) Der Vollstreckungsstaat verwaltet die sichergestellten oder eingezogenen Vermögensgegenstände in einer Weise, die ihre Wertminderung verhindert. Zu diesem Zweck kann der Vollstreckungsstaat unter Berücksichtigung des Artikels 10 der Richtlinie 2014/42/EU sichergestellte Vermögensgegenstände veräußern oder übertragen.
(3) Sichergestellte Vermögensgegenstände und infolge der Veräußerung dieser Vermögensgegenstände nach Absatz 2 erzielte Geldbeträge verbleiben unbeschadet der Möglichkeit einer Rückgabe von Vermögensgegenständen gemäß Artikel 29 so lange im Vollstreckungsstaat, bis eine Einziehungsbescheinigung übermittelt und die Einziehungsentscheidung vollstreckt wurde.
(4) Richtlinie 2014/60/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 1).
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