Artikel 27 Beendigung der Vollstreckung einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung — Sicherstellung und Einziehung von Vermögenswerten
Gliederung
KAPITEL IV ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 27 Beendigung der Vollstreckung einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung
(1) Wenn die Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung nicht mehr vollstreckbar oder nicht mehr gültig ist, hebt die Entscheidungsbehörde die Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung unverzüglich auf.
(2) Die Entscheidungsbehörde unterrichtet die Vollstreckungsbehörde in einer Weise, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, umgehend über die Aufhebung einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung sowie über jeden Beschluss oder jede Maßnahme, aufgrund der eine Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung aufgehoben wird.
(3) Sobald die Vollstreckungsbehörde von der Entscheidungsbehörde nach Absatz 2 entsprechend unterrichtet wurde, beendet sie die Vollstreckung der Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung, sofern die Vollstreckung noch nicht abgeschlossen ist. Die Vollstreckungsbehörde übermittelt dem Entscheidungsstaat unverzüglich in einer Weise, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, eine Bestätigung über die Beendigung.
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