Artikel 26 Mehrfache Entscheidungen — Sicherstellung und Einziehung von Vermögenswerten
Gliederung
KAPITEL IV ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 26 Mehrfache Entscheidungen
(1) Wenn die Vollstreckungsbehörde zwei oder mehr von verschiedenen Mitgliedstaaten ausgestellte Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidungen gegen dieselbe Person erhält und diese Person im Vollstreckungsstaat nicht über die für die Vollstreckung aller Entscheidungen ausreichenden Vermögensgegenstände verfügt oder wenn die Vollstreckungsbehörde zwei oder mehr Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidungen über ein und denselben bestimmten Vermögensgegenstand erhält, so beschließt die Vollstreckungsbehörde nach dem Recht des Vollstreckungsstaats und unbeschadet der Möglichkeit einer Aussetzung der Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung gemäß Artikel 21, welche der Entscheidungen zu vollstrecken ist.
(2) Bei diesem Beschluss räumt die Vollstreckungsbehörde nach Möglichkeit den Interessen der geschädigten Personen Vorrang ein. Sie trägt ferner allen anderen relevanten Umständen Rechnung, einschließlich
a) der Frage, ob die Vermögensgegenstände schon sichergestellt sind,
b) des Zeitpunkts der jeweiligen Entscheidungen bzw. ihrer Übermittlung,
c) der Schwere der betreffenden Straftat und
d) des Ortes, an dem die Straftat verübt wurde.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden