Artikel 24 Benennung der zuständigen Behörden — Sicherstellung und Einziehung von Vermögenswerten
Gliederung
KAPITEL IV ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 24 Benennung der zuständigen Behörden
(1) Bis zum 19. Dezember 2020 teilt jeder Mitgliedstaat der Kommission mit, welche Behörde oder Behörden im Sinne des Artikels 2 Nummern 8 und 9 nach seinem Recht zuständig ist bzw. sind, wenn dieser Mitgliedstaat entweder Entscheidungsstaat oder Vollstreckungsstaat ist.
(2) Wenn es sich aufgrund des Aufbaus des innerstaatlichen Rechtssystems als erforderlich erweist, kann jeder Mitgliedstaat eine oder mehrere zentrale Behörden benennen, die für die administrative Übermittlung und Entgegennahme der Sicherstellungs-oder Einziehungsbescheinigungen und für die Unterstützung seiner zuständigen Behörden verantwortlich sind. Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über jede auf diese Weise benannte Behörde.
(3) Die Kommission macht diese nach Maßgabe dieses Artikels erhaltenen Angaben allen Mitgliedstaaten und dem EJN zugänglich.
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