Artikel 17 Standardisierte Einziehungsbescheinigung — Sicherstellung und Einziehung von Vermögenswerten
Gliederung
KAPITEL III ÜBERMITTLUNG, ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG VON EINZIEHUNGSENTSCHEIDUNGEN
Artikel 17 Standardisierte Einziehungsbescheinigung
(1) Um eine Einziehungsentscheidung zu übermitteln, füllt die Entscheidungsbehörde die in Anhang II enthaltene Einziehungsbescheinigung aus, unterzeichnet sie und bestätigt die Genauigkeit und Richtigkeit ihres Inhalts.
(2) Die Entscheidungsbehörde stellt der Vollstreckungsbehörde eine Übersetzung der Einziehungsbescheinigung in einer der Amtssprachen des Vollstreckungsstaats oder in einer von dem Vollstreckungsstaat gemäß Absatz 3 akzeptierten anderen Sprache zur Verfügung.
(3) Jeder Mitgliedstaat kann jederzeit in einer der Kommission übermittelten Erklärung angeben, dass er Übersetzungen von Einziehungsbescheinigungen in eine oder mehrere Amtssprachen der Union, die nicht die Amtssprache oder Amtssprachen des jeweiligen Mitgliedstaats sind, akzeptiert. Die Kommission macht die Erklärungen allen Mitgliedstaaten und dem EJN zugänglich.
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