EU-RechtVerordnungenSicherstellung und Einziehung von VermögenswertenKAPITEL III ÜBERMITTLUNG, ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG VON EINZIEHUNGSENTSCHEIDUNGENArtikel 15

Artikel 15Übermittlung einer Einziehungsentscheidung an einen oder mehrere Vollstreckungsstaaten

In Kraft seit 18. Dezember 2018
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