Artikel 10 Aussetzung der Vollstreckung von Sicherstellungsentscheidungen — Sicherstellung und Einziehung von Vermögenswerten
Gliederung
KAPITEL II ÜBERMITTLUNG, ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG VON SICHERSTELLUNGSENTSCHEIDUNGEN
Artikel 10 Aussetzung der Vollstreckung von Sicherstellungsentscheidungen
(1) Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung einer gemäß Artikel 4 übermittelten Sicherstellungsentscheidung aussetzen, wenn
a) deren Vollstreckung laufende strafrechtliche Ermittlungen beeinträchtigen könnte; in diesem Fall kann die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung so lange ausgesetzt werden, wie die Vollstreckungsbehörde es für angemessen hält;
b) die Vermögensgegenstände bereits Gegenstand einer bestehenden Sicherstellungsentscheidung sind; in diesem Fall kann die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung so lange ausgesetzt werden, bis diese bestehende Entscheidung aufgehoben wird; oder
c) die Vermögensgegenstände bereits Gegenstand einer bestehenden Entscheidung sind, die im Vollstreckungsstaat im Rahmen eines anderen Verfahrens ergangen ist; in diesem Fall kann die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung so lange ausgesetzt werden, bis diese bestehende Entscheidung aufgehoben wird. Dies gilt jedoch nur, wenn die bestehende Entscheidung nach nationalem Recht Vorrang vor späteren nationalen Sicherstellungsentscheidungen in Strafsachen hätte.
(2) Die Vollstreckungsbehörde berichtet der Entscheidungsbehörde umgehend über die Aussetzung der Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung in einer Weise, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht unter Angabe der Gründe für die Aussetzung sowie, falls möglich, der voraussichtlichen Dauer der Aussetzung.
(3) Sobald die Aussetzungsgründe entfallen, trifft die Vollstreckungsbehörde umgehend die zur Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung notwendigen Maßnahmen und teilt dies der Entscheidungsbehörde in einer Form mit, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht.
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