Artikel 9 Zugang zu nationalen Registern — Eurojust
Gliederung
KAPITEL II STRUKTUR UND ORGANISATION VON EUROJUST
ABSCHNITT II Nationale Mitglieder
Artikel 9 Zugang zu nationalen Registern
Nationale Mitglieder haben gemäß ihrem nationalen Recht Zugang zu den folgenden Arten von Registern ihres Mitgliedstaats oder zumindest zu den darin enthaltenen Informationen:
a) Strafregister;
b) Register festgenommener Personen;
c) Ermittlungsregister;
d) DNA-Register;
e) sonstige Register öffentlicher Behörden ihres Mitgliedstaats, wenn die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
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