Artikel 81 Ersetzung und Aufhebung — Eurojust
Gliederung
KAPITEL IX ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 81 Ersetzung und Aufhebung
(1) Der Beschluss 2002/187/JI wird für die Mitgliedstaaten, die durch diese Verordnung gebunden sind, mit Wirkung vom 12. Dezember 2019 ersetzt.
Folglich wird der Beschluss 2002/187/JI mit Wirkung vom 12. Dezember 2019 aufgehoben.
(2) Für die durch diese Verordnung gebundenen Mitgliedstaaten gelten Verweise auf den den in Absatz 1 genannten Beschluss als Verweise auf diese Verordnung.
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