Artikel 77 Verwaltungsuntersuchungen — Eurojust
Gliederung
KAPITEL IX ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 77 Verwaltungsuntersuchungen
Die Verwaltungstätigkeit von Eurojust ist Gegenstand der Untersuchungen des Europäischen Bürgerbeauftragten gemäß Artikel 228 AEUV.
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