Artikel 76 Vorschriften für den Schutz von nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen und von Verschlusssachen — Eurojust
Gliederung
KAPITEL IX ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 76 Vorschriften für den Schutz von nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen und von Verschlusssachen
(1) Eurojust legt interne Vorschriften für den Umgang mit Informationen und ihre Vertraulichkeit sowie bezüglich des Schutzes von nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen fest, unter anderem auch bezüglich der Erstellung und Verarbeitung solcher Informationen bei Eurojust.
(2) Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).
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