Artikel 75 OLAF und der Rechnungshof — Eurojust
Gliederung
KAPITEL IX ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 75 OLAF und der Rechnungshof
(1) 25. Mai 1999
ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.
(2) Der Rechnungshof ist befugt, bei allen Empfängern, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die EU-Mittel von Eurojust erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.
(3) Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
(4) Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 enthalten Arbeitsvereinbarungen mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen sowie die Verträge, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfeentscheidungen von Eurojust Bestimmungen, die den Rechnungshof und das OLAF ausdrücklich ermächtigen, solche Auditprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.
(5) Das Personal von Eurojust, der Verwaltungsdirektor und die Mitglieder des Kollegiums sowie des Verwaltungsrates melden dem OLAF und der EUStA unverzüglich jeden Verdacht irregulärer oder illegaler Tätigkeiten innerhalb ihres jeweiligen Aufgabenbereichs, von denen sie in Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangt haben, ohne dass sie fürchten müssen, dass deshalb ihre Position in Frage gestellt wird.
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