Artikel 73 Bedingungen für die Vertraulichkeit in nationalen Verfahren — Eurojust
Gliederung
KAPITEL IX ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 73 Bedingungen für die Vertraulichkeit in nationalen Verfahren
(1) Werden über Eurojust Informationen empfangen oder ausgetauscht, kann die Behörde des Mitgliedstaats, der die Informationen übermittelt hat, unbeschadet des Artikels 21 Absatz 3 nach Maßgabe ihres nationalen Rechts Bedingungen für die Verwendung dieser Informationen durch die empfangende Behörde in nationalen Verfahren festlegen.
(2) Die Behörde des Mitgliedstaats, der die in Absatz 1 genannten Informationen empfängt, ist an diese Bedingungen gebunden.
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