Artikel 68 Stellungnahmen zu Entwürfen von Rechtsakten — Eurojust
Gliederung
KAPITEL VIII BEWERTUNG UND BERICHTERSTATTUNG
Artikel 68 Stellungnahmen zu Entwürfen von Rechtsakten
Die Kommission und die Mitgliedstaaten können in Ausübung ihrer Rechte nach Artikel 76 Buchstabe b AEUV Eurojust zu allen Entwürfen der in Artikel 76 AEUV genannten Rechtsakte um Stellungnahme ersuchen.
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