Artikel 66 Abgeordnete nationale Sachverständige und andere Bedienstete — Eurojust
Gliederung
KAPITEL VII BESTIMMUNGEN BETREFFEND DAS PERSONAL
Artikel 66 Abgeordnete nationale Sachverständige und andere Bedienstete
(1) Zusätzlich zu seinen eigenen Bediensteten kann Eurojust auf abgeordnete nationale Sachverständige oder andere Bedienstete zurückgreifen, die nicht von Eurojust selbst beschäftigt werden.
(2) Das Kollegium beschließt eine Regelung für zu Eurojust abgeordnete nationale Sachverständige und für den Einsatz weiterer Mitarbeiter, vor allem zur Vermeidung möglicher Interessenkonflikte.
(3) Eurojust ergreift unter anderem durch Schulung und Vorbeugestrategien geeignete Verwaltungsmaßnahmen, um Interessenkonflikte zu vermeiden, einschließlich Interessenkonflikte, die mit Fragen im Zusammenhang stehen, die die Zeit nach der Beschäftigung betreffen.
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