Artikel 65 Allgemeine Bestimmungen — Eurojust
Gliederung
KAPITEL VII BESTIMMUNGEN BETREFFEND DAS PERSONAL
Artikel 65 Allgemeine Bestimmungen
(1) Für das Personal von Eurojust gelten das Beamtenstatut, die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten und die im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Union erlassenen Regelungen zur Durchführung dieses Beamtenstatuts und dieser Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten.
(2) Das Personal von Eurojust besteht aus Personen, die gemäß den Verordnungen und Regelungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union eingedenk aller in Artikel 27 des Beamtenstatuts genannten Kriterien, einschließlich der geografischen Streuung, eingestellt werden.
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