Artikel 63 Rechnungslegung und Entlastung — Eurojust
Gliederung
KAPITEL VI FINANZBESTIMMUNGEN
Artikel 63 Rechnungslegung und Entlastung
(1) Der Rechnungsführer von Eurojust übermittelt dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof die vorläufigen Rechnungsabschlüsse für das Haushaltsjahr („Jahr N“) bis zum 1. März des folgenden Haushaltsjahres („Jahr N + 1“).
(2) Eurojust übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof bis zum 31. März des Jahres N + 1 den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das Jahr N zu.
(3) Der Rechnungsführer der Kommission übermittelt dem Rechnungshof die mit den Rechnungsabschlüssen der Kommission konsolidierten vorläufigen Rechnungsabschlüsse von Eurojust für das Jahr N bis zum 31. März des Jahres N + 1.
(4) Gemäß Artikel 246 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/2014 legt der Rechnungshof seine Bemerkungen zu den vorläufigen Rechnungsabschlüssen von Eurojust spätestens bis zum 1. Juni des Jahres N + 1 vor.
(5) Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zu den vorläufigen Rechnungsabschlüssen von Eurojust gemäß Artikel 246 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 stellt der Verwaltungsdirektor in eigener Verantwortung den endgültigen Jahresabschluss von Eurojust auf und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor.
(6) Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zum endgültigen Jahresabschluss von Eurojust ab.
(7) Der Verwaltungsdirektor übermittelt den endgültigen Jahresabschluss für das Jahr N zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrates bis zum 1. Juli des Jahres N + 1 dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof.
(8) Amtsblatt der Europäischen Union
(9) Der Verwaltungsdirektor übermittelt dem Rechnungshof spätestens am 30. September des Jahres N + 1 eine Antwort auf seine Bemerkungen. Der Verwaltungsdirektor übermittelt diese Antwort auch dem Verwaltungsrat und der Kommission.
(10) Auf Anfrage des Europäischen Parlaments unterbreitet ihm der Verwaltungsdirektor gemäß Artikel 261 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 alle Informationen, die für die ordnungsgemäße Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind.
(11)
(12) Die Entlastung für den Haushaltsvollzug von Eurojust gewährt das Europäische Parlament auf eine Empfehlung des Rates nach einem Verfahren, das mit dem gemäß Artikel 319 AEUV und den Artikeln 206, 261 und 262 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 vergleichbar ist, und zwar auf der Grundlage des Prüfungsberichts des Europäischen Rechnungshofes.
Sollte das Europäische Parlament dem Verwaltungsdirektor die Entlastung bis zum 15 Mai des Jahres N + 2 verweigern, wird dieser aufgefordert, dem Kollegium seinen Standpunkt zu erläutern, das unter Würdigung der gegebenen Umstände die abschließende Entscheidung über das Amt des Verwaltungsdirektors trifft.
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