Artikel 62 Ausführung des Haushaltsplans — Eurojust
Gliederung
KAPITEL VI FINANZBESTIMMUNGEN
Artikel 62 Ausführung des Haushaltsplans
Der Verwaltungsdirektor fungiert als Anweisungsbefugter von Eurojust und führt den Haushaltsplan von Eurojust eigenverantwortlich im Rahmen der im Haushaltsplan gesteckten Grenzen aus.
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