Artikel 60 Haushalt — Eurojust
Gliederung
KAPITEL VI FINANZBESTIMMUNGEN
Artikel 60 Haushalt
(1) Sämtliche Einnahmen und Ausgaben von Eurojust werden für jedes Haushaltsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht, veranschlagt und im Haushalt von Eurojust eingesetzt.
(2) Der Haushalt von Eurojust muss in Bezug auf Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.
(3) Unbeschadet anderer Finanzmittel umfassen die Einnahmen von Eurojust
a) einen Beitrag der Union aus dem Gesamthaushaltsplan der Union,
b) etwaige freiwillige Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten,
c) Entgelten für Veröffentlichungen und von Eurojust erbrachte Dienstleistungen,
d) Ad-hoc-Zuschüsse.
(4) Die Ausgaben von Eurojust umfassen die Bezüge des Personals, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben und die Betriebskosten, einschließlich der Mittel für gemeinsame Ermittlungsgruppen.
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