Artikel 57 Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses — Eurojust
Gliederung
KAPITEL V BEZIEHUNGEN ZU PARTNERN
ABSCHNITT IV Übermittlung personenbezogener Daten
Artikel 57 Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses
Eurojust darf operative personenbezogene Daten an einen Drittstaat oder eine internationale Organisation übermitteln, wenn die Kommission gemäß Artikel 36 der Richtlinie (EU) 2016/680 beschlossen hat, dass der betreffende Drittstaat, ein Gebiet oder ein oder mehrere spezifische Sektoren in diesem Drittstaat oder die betreffende internationale Organisation ein angemessenes Schutzniveau bietet.
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