Artikel 52 Beziehungen zu Drittstaatsbehörden und zu internationalen Organisationen — Eurojust
Gliederung
KAPITEL V BEZIEHUNGEN ZU PARTNERN
ABSCHNITT III Internationale Zusammenarbeit
Artikel 52 Beziehungen zu Drittstaatsbehörden und zu internationalen Organisationen
(1) Eurojust kann eine Zusammenarbeit mit Drittstaatsbehörden und internationalen Organisationen knüpfen und unterhalten.
Zu diesem Zweck erarbeitet Eurojust alle vier Jahre im Einvernehmen mit der Kommission eine Kooperationsstrategie, in der die Drittstaaten und internationalen Organisationen benannt werden, mit denen eine operative Notwendigkeit für Zusammenarbeit besteht.
(2) Eurojust kann mit den in Artikel 47 Absatz 1 genannten Stellen Arbeitsvereinbarungen schließen.
(3) Zur Erleichterung der Zusammenarbeit kann Eurojust im Einvernehmen mit den betreffenden zuständigen Behörden entsprechend dem operativen Bedarf von Eurojust Kontaktstellen in Drittstaaten benennen.
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