Artikel 51 Beziehungen zu anderen Organen, Einrichtungen und Stellen der Union — Eurojust
Gliederung
KAPITEL V BEZIEHUNGEN ZU PARTNERN
ABSCHNITT II Beziehungen zu Partnern innerhalb der Europäischen Union
Artikel 51 Beziehungen zu anderen Organen, Einrichtungen und Stellen der Union
(1) Eurojust knüpft und unterhält Kooperationsbeziehungen zum Europäischen Netz für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten.
(2) OLAF unterstützt die Koordinierungsarbeit von Eurojust in Bezug auf den Schutz der finanziellen Interessen der Union im Einklang mit seinem Aufgabenbereich gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013.
(3) Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung 2005/267/EG des Rates (ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1).
(4) Für die Zwecke der Entgegennahme und Übermittlung von Informationen zwischen Eurojust und OLAF tragen die Mitgliedstaaten unbeschadet des Artikels 8 dieser Verordnung dafür Sorge, dass die nationalen Mitglieder von Eurojust als zuständige Behörden der Mitgliedstaaten ausschließlich für die Zwecke der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 angesehen werden. Der Informationsaustausch zwischen OLAF und den nationalen Mitgliedern erfolgt unbeschadet der Verpflichtungen, die Informationen anderen zuständigen Behörden aufgrund dieser Verordnungen zur Verfügung zu stellen.
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