EU-RechtVerordnungenEurojustKAPITEL V BEZIEHUNGEN ZU PARTNERNABSCHNITT II Beziehungen zu Partnern innerhalb der Europäischen UnionArtikel 48

Artikel 48Zusammenarbeit mit dem Europäischen Justiziellen Netz und anderen Unionsnetzen, die an der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen beteiligt sind

In Kraft seit 11. Dezember 2018
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