Artikel 44 Recht auf gerichtliche Überprüfung der Entscheidungen des EDSB — Eurojust
Gliederung
KAPITEL IV INFORMATIONSVERARBEITUNG
Artikel 44 Recht auf gerichtliche Überprüfung der Entscheidungen des EDSB
Gegen die Entscheidungen des EDSB betreffend operative personenbezogene Daten kann Klage beim Gerichtshof erhoben werden.
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