Artikel 41 Verschwiegenheitspflicht des EDSB — Eurojust
Gliederung
KAPITEL IV INFORMATIONSVERARBEITUNG
Artikel 41 Verschwiegenheitspflicht des EDSB
(1) Der EDSB und sein Personal sind während ihrer Amtszeit und auch nach deren Beendigung verpflichtet, über alle vertraulichen Informationen, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Amtspflichten bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu bewahren.
(2) Der EDSB übt seine Kontrollbefugnisse so aus, dass die Geheimhaltung von gerichtlichen Ermittlungen oder Strafverfahren im Einklang mit dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten weitest gehend berücksichtigt wird.
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