Artikel 39 Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die betreffenden Behörden — Eurojust
Gliederung
KAPITEL IV INFORMATIONSVERARBEITUNG
Artikel 39 Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die betreffenden Behörden
(1) Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten meldet Eurojust unverzüglich diese den Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten.
(2) Die Meldung gemäß Absatz 1 enthält zumindest Folgendes:
a) eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, soweit möglich und angezeigt mit Angabe der Kategorien und der Zahl der betroffenen Personen, der betroffenen Datenkategorien und der Zahl der betroffenen Datensätze;
b) eine Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten;
c) eine Beschreibung der von Eurojust zur Behandlung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten vorgeschlagenen oder ergriffenen Maßnahmen; und
d) gegebenenfalls empfohlener Maßnahmen zur Abmilderung der nachteiligen Auswirkungen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten.
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