Artikel 34 Befugter Zugang zu operativen personenbezogenen Daten innerhalb von Eurojust — Eurojust
Gliederung
KAPITEL IV INFORMATIONSVERARBEITUNG
Artikel 34 Befugter Zugang zu operativen personenbezogenen Daten innerhalb von Eurojust
Nur die nationalen Mitglieder, ihre Stellvertreter, ihre Assistenten und befugte abgeordnete nationale Sachverständige, Personen nach Artikel 20 Absatz 3, sofern diese Personen an das Fallbearbeitungssystem angebunden sind, sowie befugte Mitarbeiter von Eurojust können zur Erfüllung der Aufgaben von Eurojust auf die von Eurojust innerhalb der Fristen der Artikel 23, 24 und 25 verarbeiteten operativen personenbezogenen Daten zugreifen.
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