Artikel 30 Sicherheit von operativen personenbezogenen Daten — Eurojust
Gliederung
KAPITEL IV INFORMATIONSVERARBEITUNG
Artikel 30 Sicherheit von operativen personenbezogenen Daten
Eurojust und die Mitgliedstaaten treffen Vorkehrungen, damit auch bei Anwendung verschiedener Informationssysteme den Sicherheitsmaßnahmen gemäß Artikel 91 der Verordnung (EU) 2018/1725 Rechnung getragen wird.
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