Artikel 28 Verarbeitung unter der Aufsicht von Eurojust oder dem Auftragsverarbeiter — Eurojust
Gliederung
KAPITEL IV INFORMATIONSVERARBEITUNG
Artikel 28 Verarbeitung unter der Aufsicht von Eurojust oder dem Auftragsverarbeiter
Der Auftragsverarbeiter und jede Eurojust oder dem Auftragsverarbeiter unterstellte Person, die Zugang zu operativen personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten nur auf Weisung von Eurojust verarbeiten, es sei denn, dass sie nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats zur Verarbeitung verpflichtet sind.
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