Artikel 25 Zugriff auf das Fallbearbeitungssystem auf nationaler Ebene — Eurojust
Gliederung
KAPITEL III OPERATIVE FRAGEN
Artikel 25 Zugriff auf das Fallbearbeitungssystem auf nationaler Ebene
(1) Sofern sie an das Fallbearbeitungssystem angebunden sind, dürfen Personen nach Artikel 20 Absatz 3 nur Zugriff haben auf:
a) den Index, es sei denn, das nationale Mitglied, das entschieden hat, die Daten in den Index aufzunehmen, hat den Zugriff ausdrücklich verweigert;
b) befristet geführte Arbeitsdateien, die vom nationalen Mitglied ihres Mitgliedstaats angelegt wurden;
c) befristet geführte Arbeitsdateien, die von nationalen Mitgliedern anderer Mitgliedstaaten angelegt wurden und zu denen dem nationalen Mitglied ihres Mitgliedstaats der Zugriff gewährt wurde, außer wenn das nationale Mitglied, das die befristet geführte Arbeitsdatei angelegt hat, einen solchen Zugriff ausdrücklich verweigert hat.
(2) Das nationale Mitglied entscheidet innerhalb der Grenzen nach Absatz 1 dieses Artikels, in welchem Umfang in seinem Mitgliedstaat Stellen/Personen nach Artikel 20 Absatz 3 der Zugriff auf die befristet geführten Arbeitsdateien gewährt wird, sofern sie an das Fallbearbeitungssystem angebunden sind.
(3) Jeder Mitgliedstaat entscheidet nach Anhörung seines nationalen Mitglieds darüber, in welchem Umfang in diesem Mitgliedstaat Stellen/Personen nach Artikel 20 Absatz 3 der Zugang zum Index gewährt wird, sofern sie an das Fallbearbeitungssystem angebunden sind. Die Mitgliedstaaten teilen Eurojust und der Kommission mit, was sie bezüglich der Durchführung dieses Absatzes beschlossen haben. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.
(4) Personen, denen gemäß Absatz 2 der Zugriff gewährt wurde, haben mindestens insoweit Zugang zum Index, als dies für den Zugang zu den befristet geführten Arbeitsdateien, zu denen ihnen der Zugang gewährt wurde, erforderlich ist.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden