Artikel 24 Funktionsweise der befristet geführten Arbeitsdateien und des Index — Eurojust
Gliederung
KAPITEL III OPERATIVE FRAGEN
Artikel 24 Funktionsweise der befristet geführten Arbeitsdateien und des Index
(1) Eine befristet geführte Arbeitsdatei wird von dem betreffenden nationalen Mitglied für jeden Fall angelegt, zu dem ihm Informationen übermittelt werden, sofern diese Übermittlung mit dieser Verordnung oder sonstigen anwendbaren Rechtsakten im Einklang steht. Jedes nationale Mitglied ist für die Verwaltung der befristet geführten Arbeitsdateien, die es angelegt hat, zuständig.
(2) Das nationale Mitglied, das eine befristet geführte Arbeitsdatei angelegt hat, entscheidet in jedem Einzelfall, ob der Zugriff auf die Arbeitsdatei beschränkt bleibt oder anderen nationalen Mitgliedern, ermächtigten Bediensteten von Eurojust oder einer anderen vom Verwaltungsdirektor entsprechend ermächtigten Person, die im Namen von Eurojust arbeitet, ganz oder teilweise gestattet wird.
(3) Das nationale Mitglied, das eine befristet geführte Arbeitsdatei angelegt hat, entscheidet, welche Informationen zu dieser befristet geführten Arbeitsdatei in den Index gemäß Artikel 23 Absatz 4 aufgenommen werden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden