Artikel 22 Informationsübermittlung von Eurojust an zuständige nationale Behörden — Eurojust
Gliederung
KAPITEL III OPERATIVE FRAGEN
Artikel 22 Informationsübermittlung von Eurojust an zuständige nationale Behörden
(1) Eurojust übermittelt den zuständigen nationalen Behörden unverzüglich Informationen über die Ergebnisse der Auswertung der Informationen, einschließlich über das Vorliegen von Verbindungen zu bereits im Fallbearbeitungssystem gespeicherten Fällen. Bei diesen Informationen kann es sich auch um personenbezogene Daten handeln.
(2) Wird Eurojust von einer zuständigen nationalen Behörde um Erteilung von Informationen innerhalb einer bestimmten Frist ersucht, übermittelt Eurojust die Informationen innerhalb dieser Frist.
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