Artikel 19 Koordinierungsdauerdienstmechanismus — Eurojust
Gliederung
KAPITEL III OPERATIVE FRAGEN
Artikel 19 Koordinierungsdauerdienstmechanismus
(1) Eurojust betreibt zur Erfüllung seiner Aufgaben in dringenden Fällen einen Koordinierungsdauerdienstmechanismus (im Folgenden „KoDD“), der imstande ist, jederzeit Ersuchen entgegenzunehmen und zu bearbeiten. Der KoDD ist täglich rund um die Uhr erreichbar.
(2) Der KoDD wird von einem Vertreter je Mitgliedstaat (Vertreter des KoDD) wahrgenommen, der das nationale Mitglied, sein Stellvertreter, ein zur Vertretung des nationalen Mitglieds befugter Assistent oder ein abgeordneter nationaler Sachverständiger sein kann. Der Vertreter des KoDD muss täglich rund um die Uhr einsatzbereit sein.
(3) Die Vertreter des KoDD reagieren effizient und unverzüglich mit Blick auf die Erledigung des Ersuchens in ihrem Mitgliedstaat.
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