Artikel 14 Abstimmungsregeln für das Kollegium — Eurojust
Gliederung
KAPITEL II STRUKTUR UND ORGANISATION VON EUROJUST
ABSCHNITT III Kollegium
Artikel 14 Abstimmungsregeln für das Kollegium
(1) Sofern nichts anderes vorgesehen ist und wenn kein Konsens erreicht werden kann, beschließt das Kollegium mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
(2) Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Bei Abwesenheit eines Mitglieds ist sein Stellvertreter berechtigt, dessen Stimmrecht gemäß der in Artikel 7 Absatz 7 festgelegten Bedingungen auszuüben. Bei Abwesenheit des Stellvertreters ist der Assistent ebenfalls berechtigt, dessen Stimmrecht gemäß der in Artikel 7 Absatz 7 festgelegten Bedingungen auszuüben.
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