Artikel 13 Sitzungen des Kollegiums — Eurojust
Gliederung
KAPITEL II STRUKTUR UND ORGANISATION VON EUROJUST
ABSCHNITT III Kollegium
Artikel 13 Sitzungen des Kollegiums
(1) Die Sitzungen des Kollegiums werden vom Präsidenten einberufen.
(2) Das Kollegium hält mindestens eine Sitzung pro Monat ab. Darüber hinaus tritt es auf Veranlassung seines Präsidenten, auf Antrag der Kommission oder auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder zusammen.
(3) Eurojust übermittelt der EUStA die Tagesordnungen der Sitzungen des Kollegiums, wenn Fragen erörtert werden, die für die Wahrnehmung der Aufgaben der EUStA von Bedeutung sind. Eurojust lädt die EUStA zur Teilnahme an solchen Sitzungen ohne Stimmrecht ein. Wird die EUStA zu einer Sitzung des Kollegiums eingeladen, stellt Eurojust ihr die sachdienlichen Dokumente, die der Tagesordnung zugrunde liegen, zur Verfügung.
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