Artikel 10 Zusammensetzung des Kollegiums — Eurojust
Gliederung
KAPITEL II STRUKTUR UND ORGANISATION VON EUROJUST
ABSCHNITT III Kollegium
Artikel 10 Zusammensetzung des Kollegiums
(1) Das Kollegium setzt sich zusammen aus
a) allen nationalen Mitgliedern; und
b) einem Vertreter der Kommission, wenn das Kollegium seine Managementaufgaben wahrnimmt.
Der gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b ernannte Vertreter der Kommission sollte auch der Vertreter der Kommission im Verwaltungsrat gemäß Artikel 16 Absatz 4 sein.
(2) Der Verwaltungsdirektor nimmt an den Managementsitzungen des Kollegiums ohne Stimmrecht teil.
(3) Das Kollegium kann jede Person, deren Meinung von Interesse sein könnte, als Beobachter zu seinen Sitzungen einladen.
(4) Die Mitglieder des Kollegiums können sich vorbehaltlich der Bestimmungen der Geschäftsordnung von Eurojust von Beratern oder Sachverständigen unterstützen lassen.
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